KoStA für Berlin

Die finanzielle Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (ehemals IPAM)

Die finanzielle Förderung der allgemeinmedizinischen Weiterbildung (ehemals IPAM-Förderung) erfolgt nach der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung. Diese Vereinbarung ermöglicht die finanzielle Förderung von Weiterbildungsstellen im ambulanten und stationären Bereich. Der Antrag auf Förderung ist von der bzw. dem Weiterbildungsbefugten zu stellen. Gemäß § 4 der "Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß §75a SGB V" gelten dafür folgende Regularien:

Ambulanter Bereich

Der Förderbetrag beträgt für den ambulanten Bereich monatlich 2.700 Euro. Für den ambulanten Bereich wird der Förderbetrag durch die jeweils zuständige Kassenärztliche Vereinigung auf 5.400 Euro erhöht. Dieser Betrag sollte durch die Weiterbildungsstätte auf die im Krankenhaus übliche, in der Regel tarifvertragliche Vergütung, angehoben werden.

Die Förderung wird auf Antrag der bzw. dem zur Weiterbildung befugten Praxisinhaber:in gewährt, die oder der in ihrer oder seiner Praxis eine Stelle zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin vorhält und die Besetzung dieser Stelle mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber nachweist. Die oder der Praxisinhaber:in ist Arbeitgeber der Ärztin oder des Arztes in Weiterbildung; Antragsteller kann auch ein Medizinisches Versorgungszentrum sein, bei dem die oder der Weiterbildungsassistent:in angestellt ist. Der Antrag ist bei der für die oder den Praxisinhaber:in zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu stellen. Weitere Details zum Antrag auf Förderung entnehmen Sie bitte der oben genannten Vereinbarung. Ihre Ansprechpartnerin vor Ort für die Förderung im ambulanten Bereich ist die Kassenärztliche Vereinigung Berlin.

Stationärer Bereich

Der Förderbetrag beträgt für den stationären Bereich monatlich 1.530 Euro im Gebiet der Inneren Medizin mit ihren Schwerpunkten. Dieser Betrag wird um 1.110 Euro auf 2.640 Euro monatlich erhöht, wenn die Ärztin oder der Arzt in Weiterbildung den stationären Teil der allgemeinmedizinischen Weiterbildung in einem anderen Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung entsprechend der jeweiligen Weiterbildungsordnung ableistet. Die Teilnahme an der Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin setzt einen entsprechenden Antrag des Krankenhauses voraus. Dazu richten Krankenhäuser ihre 

  • Erklärung zur Teilnahme (Anhang 1 der Anlage II der oben genannten Vereinbarung) sowie 
  • die Erklärung des Bewerbers zur Weiterbildung in der Allgemeinmedizin (Anhang 2 zur Anlage II der oben genannten Vereinbarung), 
  • die Einwilligungserklärung des Bewerbers in die Datenübermittlung (Anhang 3+4 zur Anlage II der oben genannten Vereinbarung) und 
  • den Nachweis über abgeschlossene Weiterbildungsmaßnahmen (Anhang 5 zur Anlage II der oben genannten Vereinbarung) 

schriftlich an die Deutsche Krankenhausgesellschaft und die Berliner Krankenhausgesellschaft als zentrale Registrierstellen (Ansprechpartnerin).

Die Mindestdauer der zu fördernden Weiterbildungsabschnitte bei ganztägiger Beschäftigung beträgt drei Monate. Der Förderbetrag je besetzter Teilzeitstelle wird entsprechend des Umfanges der Teilzeittätigkeit anteilig bemessen. Details zu den Förderregularien entnehmen Sie bitte der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V.